chemische des.

CHEMISCHE DESINFEKTION

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CHEMISCHE DESINFEKTION

Risikoabschätzung

Wenn der technische Maßnahmewert für Legionellen (Legionella spec.) in einer Trinkwasserinstallation 100 KBE/100 ml erreicht oder übersteigt, ist der Betreiber gemäß der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2023, § 51, Absatz 1, Punkt 2, dazu verpflichtet, eine Risikoabschätzung für die betreffende Anlage schriftlich zu dokumentieren.

Die Risikoabschätzung für Legionellen im Trinkwasser gemäß § 51 (1) TrinkwV muss folgende Aspekte beinhalten:

  • Eine detaillierte Beschreibung der betroffenen Wasserversorgungsanlage.
  • Beobachtungen und Erkenntnisse aus der Ortsbesichtigung, die zur Aufklärung der Ursachen für die Legionellenkontamination beitragen.
  • Festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten technischen Regeln für Trinkwasserinstallationen.
  • Weitere Informationen über die Wasserqualität, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung.
  • Die Ergebnisse der Untersuchungen und deren zeitliche und örtliche Zuordnung.
  • Die Durchführung der Risikoabschätzung muss im Einklang mit den im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen“ des Umweltbundesamtes stehen.
  • Mit der neuen Trinkwasserverordnung 2023, § 51 (1) TrinkwV, wird die vorherige Bezeichnung „Gefährdungsanalyse“ aus §16 (7) TrinkwV der vorherigen Fassung der Trinkwasserverordnung durch den Begriff „Risikoabschätzung“ ersetzt.
  • Trotz der Änderung des Begriffs gibt es keine signifikanten Unterschiede in der Durchführung zwischen einer Risikoabschätzung und einer Gefährdungsanalyse.
  • Ein entsprechender Sachverständiger muss die Risikoabschätzung in Form eines schriftlichen Gutachtens erstellen, das eine Ortsbegehung der betroffenen Trinkwasseranlage beinhaltet.
  • Unabhängig von einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt oder den Ergebnissen mikrobiologischer Nachuntersuchungen ist der Betreiber verpflichtet, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen und die Risikoabschätzung durchzuführen.
  • Da die Risikoabschätzung potenzielle Gesundheitsrisiken berücksichtigen muss, sollte der Sachverständige über umfassendes Wissen zu den mikrobiologischen Prozessen in Trinkwassersystemen und ebenfalls über Erkenntnisse zu den daraus möglicherweise resultierenden Infektionsgefahren verfügen.
  • Zusätzlich zur Erstellung einer Risikoabschätzung sind Untersuchungen zur Klärung der Ursachen für den Legionellenbefall durchzuführen. Diese beinhalten eine erweiterte Untersuchung der Trinkwasserinstallation auf Legionellen gemäß dem Arbeitsblatt DVGW W551.

Diese und weiter Infos erhalten Sie auch unter: 

Telefon: 02331 483100

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